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Dokument-ID: 897055
5 Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
Arbeitgeber als Normadressat
Adressat des Arbeitszeitgesetzes wie auch der Strafbestimmungen des § 28 AZG ist immer der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Arbeitgeber iSd § 28 AZG ist mangels eines besonderen Arbeitgeberbegriffs in den Strafbestimmungen der jeweilige zivilrechtliche Arbeitgeber. Im Bereich der Lenkervorschriften gem Art 10 Abs 4 EG-VO Nummer 561/2006 können jedoch andere als Anstifter strafbar sein.