1 Melde-, Auflage-, Aushang- und Aufzeichnungspflichten
Meldepflichten
Vereinzelt sieht das AZG Meldepflichten des Arbeitgebers an das Arbeitsinspektorat vor, beispielsweise für außergewöhnliche Fälle gem § 20 AZG, welche sich vor allem auf die Höchstgrenzen der AZ und die Mindestruhezeiten sowie auf die Normalarbeitszeiten beziehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass in außergewöhnlichen Fällen viele Bestimmungen des AZG – §§ 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 12a Abs 4 bis 6, 13b bis 15b, 15e, 16, 18, 18a, 18b Abs 1 und 3 bis 6, 18c Abs 1, 18d, 18e, 18g bis 18i, 19d Abs 3 Z 1 und 2, 20a und 20b Abs 3 bis 5 – keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten finden, die