7.2.1 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
Im Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verletzung von Arbeitszeitbestimmungen gilt auch § 22 Abs 2 VStG, der bestimmt, dass, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.