© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 897062

Petra Laback - Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Verwaltungsstrafrechtlich ahndbares Verhalten

Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht (§ 26 AZG)

Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gem § 26 AZG Aufzeichnungen über Lage und Dauer der geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, muss er sich verwaltungsstrafrechtlich verantworten.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Handbuch Arbeitszeitrecht in unserem Shop! Zum Shop