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Dokument-ID: 1147412
2 Überstundenzuschläge
Der Begriff der Überstunde ist in § 6 AZG definiert. Eine Überstunde ist demnach immer dann anzunehmen, wenn
- die Grenzen der nach §§ 3 bis 5a AZG zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
- die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aufgrund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gem §§ 3 bis 5a und 18 Abs 2 AZG ergibt.