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Dokument-ID: 897062
7.2 Verwaltungsstrafrechtlich ahndbares Verhalten
Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht (§ 26 AZG)
Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gem § 26 AZG Aufzeichnungen über Lage und Dauer der geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, muss er sich verwaltungsstrafrechtlich verantworten.