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Dokument-ID: 1197760
7.2.2 Bestrafung
Strafrahmen und Strafzumessung
Im AZG sind im Sinne des VStG Geldstrafen vorgesehen, wobei ein bestimmter Strafrahmen zur Verfügung steht. Als Ersatzsanktion, wenn die Geldstrafe nicht einbringlich gemacht werden kann, kann gem § 16 Abs 1 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Dh, in einem Bescheid ist jeder Geldstrafe eine korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe beizuschließen, auch wenn dies die anzuwendende Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich anordnet.