1.1 Einsichts- und Auskunftsrechte
Einsichts- und Auskunftsrechte der Arbeitsinspektion
§ 26 Abs 6 AZG normiert die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben. Da der Zweck der Aufzeichnungspflicht darin besteht, der Arbeitsinspektion eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen zu ermöglichen, ist es nur folgerichtig, dass der Arbeitsinspektion ein umfassendes Einsichtsrecht in die Arbeitszeitaufzeichnungen gewährt wird. Arbeitgeber haben die Pflicht, Arbeitszeitaufzeichnungen mindestens ein Jahr lang (Verfolgungsverjährung § 31 Abs 1 VStG; bzw 24 Monate für Arbeitgeber von Lenkern gem § 17b AZG) aufzubewahren und der Arbeitsinspektion jederzeit auf Verlangen vorzuweisen. Bei Durchrechnung der Arbeitszeit beginnt diese Frist mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes zu laufen. Das Einsichtsrecht besteht in der Betriebsstätte und nicht bloß in einem Personalbüro in einer Zentrale. Die Aufzeichnungen müssen rasch zugänglich und Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen sein. Bei elektronischen Aufzeichnungen muss ein Zugang auch an der Betriebsstätte möglich sein. Die Strafdrohung bei Verletzung des § 26 Abs 6 AZG bestimmt sich nach § 28 Abs 1 Z 3 AZG.