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Dokument-ID: 896237
10 Nachtschwerarbeit
Begriffsbestimmungen
Als Nacht im Sinne des AZG gilt die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr. Das AZG definiert damit einen eigenständigen Begriff der Nacht. Die Nachtzeiten sind unabhängig von den Wochentagen festgelegt; dh Nachtarbeit liegt an allen Tagen der Woche vor, in denen zumindest drei Stunden in den Zeitraum von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr fallen.