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Neu Dokument-ID: 1030319

Vorschrift

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Beendigung des Verfahrens

idF BGBl. I Nr. 105/2015 | Datum des Inkrafttretens 14.08.2015

(1) Das Verfahren ist zu schließen, wenn

1.

der Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,

2.

der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,

3.

die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist,

4.

ein Ablehnungsgrund nach § 6 Abs. 6 vorliegt oder

5.

eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.

(2) Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.