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Dokument-ID: 1030338
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
§ 22. Kooperation und Informationsaustausch - AS-Stellen
AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten.