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Neu Dokument-ID: 1030326

Vorschrift

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen

§ 20. Unterstützung für Verbraucher bei grenzübergreifenden Streitigkeiten

idF BGBl. I Nr. 105/2015 | Datum des Inkrafttretens 14.08.2015

(1) Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten hat das Europäische Verbraucherzentrum Österreich die Verbraucher dabei zu unterstützen, die zuständige AS-Stelle ausfindig zu machen.

(2) Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich hat als OS-Kontaktstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu fungieren und dabei Parteien bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden, zu unterstützen.