Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
2. Abschnitt
Stellen zur alternativen Streitbeilegung
§ 4. Zuständige Stellen
(1) AS-Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit
1. | die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria, | |||||||||
2. | die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, | |||||||||
3. | die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, | |||||||||
4. | die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, | |||||||||
5. | die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft, | |||||||||
6. | der Internet Ombudsmann, | |||||||||
7. | die Ombudsstelle Fertighaus und | |||||||||
8. | die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte. | |||||||||
(2) Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Abs. 1 Z 8 als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.