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Dokument-ID: 1030218
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
§ 3. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. | Alternative Streitbeilegung: Jedes Verfahren, das von einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden kurz: AS-Stelle) gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt wird und das darauf abzielt, den Parteien eine Lösung vorzuschlagen oder diese mit dem Ziel zusammenzubringen, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen; | |||||||||
2. | Schlichter: Die mit der Streitbeilegung betraute natürliche Person. | |||||||||