Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
§ 7. Informationsverpflichtungen
(1) AS-Stellen sind verpflichtet, eine laufend aktualisierte Website zu unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu Informationen über das Verfahren zu bieten hat.
(2) AS-Stellen müssen auf ihrer Website, auf Antrag auch auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen veröffentlichen:
1. | Kontaktangaben, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse, | |||||||||
2. | den Umstand, ob es sich um eine notifizierte AS-Stelle handelt, | |||||||||
3. | über die Schlichter, inklusive Angaben über deren Ernennung, vorgesehene Funktionszeit, Namen, erworbene Qualifikation und bisherigen beruflichen Werdegang, | |||||||||
4. | gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung, | |||||||||
5. | die Arten von Streitigkeiten, für die eine Zuständigkeit gegeben ist, einschließlich etwaiger Schwellenwerte, | |||||||||
6. | die Verfahrensregeln, | |||||||||
7. | die Gründe, aus denen die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt werden kann, | |||||||||
8. | Sprachen, in denen Beschwerden eingereicht werden können, und Sprachen, in denen das Verfahren geführt werden kann, | |||||||||
9. | Regeln, auf die sich die AS-Stelle bei der Streitbeilegung stützen kann, | |||||||||
10. | Vorbedingungen, die die Parteien gegebenenfalls erfüllen müssen, | |||||||||
11. | die Möglichkeit für die Parteien, das Verfahren abzubrechen, | |||||||||
12. | gegebenenfalls Kosten, die von den Parteien zu tragen sind, | |||||||||
13. | die Rechtswirkungen des Ergebnisses des Verfahrens, | |||||||||
14. | gegebenenfalls wie ein Ergebnis vollstreckbar gemacht werden kann und | |||||||||
15. | die durchschnittliche Verfahrensdauer. | |||||||||
(3) AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß § 9 auf ihrer Website zu veröffentlichen.