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Neu Dokument-ID: 1030259

Vorschrift

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Weitere Verpflichtungen

idF BGBl. I Nr. 32/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018

(1) AS-Stellen haben

1.

sicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,

2.

den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,

3.

sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und

4.

bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.

(2) AS-Stellen haben personenbezogene Daten nur insoweit zu verarbeiten, als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist. Die Löschung dieser Daten ist in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen.