Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
§ 9. Tätigkeitsbericht
AS-Stellen haben jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest Informationen zu beinhalten über
1. | die Anzahl und Art der eingelangten Beschwerden, | |||||||||
2. | systematische oder signifikante Problemstellungen, die häufig auftreten und zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern führen, gegebenenfalls samt Empfehlungen, wie derartige Probleme in Zukunft vermieden oder gelöst werden können, | |||||||||
3. | den Prozentsatz der Streitigkeiten, deren Bearbeitung die AS-Stelle abgelehnt hat, samt Zuordnung zu den jeweiligen Ablehnungsgründen, | |||||||||
4. | den Prozentsatz der Verfahren, die ergebnislos abgebrochen wurden und sofern bekannt die Begründung für den Abbruch, | |||||||||
5. | den durchschnittlichen Zeitaufwand, der für die Lösung der Streitigkeiten erforderlich ist, | |||||||||
6. | die Prozentsätze der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse des Verfahrens gehalten haben, sofern diese der AS-Stelle bekannt sind, | |||||||||
7. | gegebenenfalls Informationen über die Zusammenarbeit der AS-Stelle mit Netzwerken von AS-Stellen, die die Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten erleichtern, und gegebenenfalls eine Einschätzung der Effektivität dieser Kooperationen, | |||||||||
8. | gegebenenfalls Schulungen für die Schlichter, die mit der Streitbeilegung betraut sind, und | |||||||||
9. | eine Einschätzung der Effektivität des von der AS-Stelle angebotenen Verfahrens und der Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit. | |||||||||