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Dokument-ID: 896431
7.1 Abrechnung bei Feiertagsarbeit
Gem § 9 ARG behält ein Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Man spricht in diesem Zusammenhang von „Feiertagsentgelt“.