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NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
F) Überprüfung des Bauzustandes
§ 32. Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen
(1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW sind vom Eigentümer periodisch
- auf ihre einwandfreie Funktion,
- auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und
- auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels
überprüfen zu lassen.
(2) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Abs. 1 Z 1 bis 3 periodisch
- auf eine einwandfreie Dimensionierung des Heizkessels im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes,
- auf ein effizientes Wärmeverteilungs- und Wärmeabgabesystem und
- auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung den Betriebsbedingungen optimal anzupassen,
überprüfen zu lassen.
Die Prüfung der Heizkesseldimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Im Prüfungsumfang des Wärmeabgabesystems sind auch die mit der Heizungsanlage verbundenen bzw. koordinierten Lüftungsanlagen umfasst.
(3) Blockheizkraftwerke sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.
(4) Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer periodisch
- auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades der Anlage,
- auf eine einwandfreie Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes und
- auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung den Betriebsbedingungen optimal anzupassen,
überprüfen zu lassen.
Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Im Prüfungsumfang sind auch die mit der Klimaanlage verbundenen bzw. koordinierten Lüftungsanlagen umfasst.
(5) Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 4 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.
(6) Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz dieser Anlagen sind in diesem Prüfbericht festzuhalten.
(7) Die Prüfberichte über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen (Abs. 1 und 2), Blockheizkraftwerken (Abs. 3), Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung sowie von Wärmepumpen und Klimaanlagen (Abs. 4) sind der Baubehörde binnen 4 Wochen durch den Prüfer vorzulegen. (Anm. d. Red.: Abs 7 tritt gem. LGBl. Nr. 32/2021 mit 01.07.2022 außer Kraft.)
(8) Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Abs. 1 zu überprüfen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(9) Ergibt eine Überprüfung nach Abs. 1 und 3 einen Mangel, ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn
- von vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder
- die zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde.
Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
- Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
- Brennstoffumstellungen,
- baulichen Maßnahmen bis zur
- Stilllegung der Anlage
reichen können.
(9a) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 10 den Betreiber der Feuerungsanlage.
(LGBl. Nr. 40/2025)
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Heizkessel, Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln und Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Klimaanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.
(11) Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach § 1 Abs. 1 der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach § 32a Abs. 1 verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.
(Anm. d. Red.: Gem. LGBl. Nr. 1/2026 gilt ab 29.05.2026:
„Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen
(1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch
- auf ihre einwandfreie Funktion,
- auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und
- auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels
überprüfen zu lassen.
(2) Blockheizkraftwerke, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.
(3) Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus, mit einer Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer wie folgt periodisch überprüfen zu lassen:
- auf ihre einwandfreie Funktion, unter anderem des Generators oder der Generatoren, der Umwälzpumpen und gegebenenfalls der Komponenten von Lüftungsanlagen sowie von Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen sowie des Steuerungssystems,
- auf die von ihnen ausgehenden Emissionen,
- auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades,
- auf eine einwandfreie Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der Heizungsanlage und Kälteanlage und von deren Hauptbauteilen im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes,
- auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen optimal anzupassen,
- gegebenenfalls auf die Möglichkeit, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss,
- gegebenenfalls in Form einer grundlegenden Bewertung auf die Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen,
- auf die einwandfreie Dimensionierung eines allenfalls installierten Lüftungssystems sowie dessen Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind.
Die Nenn- bzw. Nennwärmeleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nenn- bzw. Nennwärmeleistungen der Wärmeerzeuger und der Nennleistungen der Kälteerzeuger.
Die wiederkehrende Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils (Z 4) oder des Betriebs bei anderen Temperaturen (Z 6) entfällt, wenn an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(4) Die Verpflichtung des Abs. 3 gilt nicht für
1. | Gebäudetechnische Systeme,
falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes den Inspektionsanforderungen des Abs. 3 gleichwertig sind, |
2. | Nichtwohngebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und steuerung ausgestattet sind, die die Anforderungen gemäß § 44a Abs. 3 und 4 erfüllen, und |
3. | Wohngebäude, die die Anforderungen gemäß § 44a Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllen. |
(5) Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 3 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.
(6) Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Alle bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme sind anzugeben. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage sind im Prüfbericht festzuhalten.
(7) Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde auf ihre einwandfreie Funktion und auf die von ihr ausgehenden Emissionen zu überprüfen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(8) Ergibt eine Überprüfung einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel oder eines Blockheizkraftwerks nach Abs. 1 bis 3 einen Mangel hinsichtlich der einwandfreien Funktion oder der ausgehenden Treibhausgasemissionen ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn
- von vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder
- die zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde.
Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
- Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
- Brennstoffumstellungen,
- baulichen Maßnahmen bis zur
- Stilllegung der Anlage
reichen können.
(9) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 8 den Betreiber der Feuerungsanlage.
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen, Klimaanlagen und Lüftungsanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.
(11) Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach § 1 Abs. 1 der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach § 32a Abs. 1 verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.“)