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Vorschrift
NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
§ 54. Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan
idF LGBl. Nr. 9/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2026
(1) Für einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, aus¬genommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industrie¬gebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise enthält, gilt die offene Bebauungsweise mit folgenden Ausnahmen:
Ein neues oder abgeändertes Hauptgebäude muss der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise entsprechen, sofern das Hauptgebäude weiterhin bestehen bleibt, von dem die Ableitung der bewilligten Bebauungsweise erfolgt. Ist auf dem Baugrundstück bereits eine bewilligte Bebauungsweise vor¬handen und bleibt diese nicht bestehen, gilt wahlweise die offene Bebauungsweise oder die bisher bewilligte Bebauungsweise.
Ist auf einem Nachbargrundstück die gekuppelte Bebauungsweise durch bereits bestehende oder bewilligte Gebäude festgelegt, darf zu diesem Grundstück die gekuppelte Bebauungsweise hergestellt werden.
(LGBl. Nr. 104/2025)
(2) Für einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungshöhe enthält, gelten die Bauklassen I und II.
Ein neues oder abgeändertes Hauptgebäude muss der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungshöhe (Bauklasse) entsprechen, sofern das Hauptge¬bäude weiterhin bestehen bleibt, von dem die Ableitung der bewilligten Bebauungs¬weise erfolgt. Bleibt dieses Hauptgebäude nicht bestehen, gilt wahlweise die bisher bewilligte Bebauungshöhe (Bauklasse), die nächst niedrigere Bauklasse, die Bau-klasse I oder die Bauklasse II.
(LGBl. Nr. 104/2025)
(3) Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.
(LGBl. Nr. 104/2025)
(3a) Wird der Neubau eines Gebäudes in Form einer Wiedererrichtung innerhalb der Grundrissfläche und der Gebäudehöhe eines bestehenden, baubehördlich bewilligten Gebäudes beantragt, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die Bestimmungen betreffend Bebauungshöhe (Bauklasse) und Bauwich nicht.
Dabei kann eine Anordnung auf dem Grundstück, die keiner Bebauungsweise entspricht, beibehalten werden. Wird ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 2 m unterschritten, darf der Istzustand im Hinblick auf den Brandschutz nicht verschlechtert werden.
(LGBl. Nr. 9/2026)
(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden.
(LGBl. Nr. 53/2018)
(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 ist gem. LGBl. Nr. 104/2025 entfallen.)