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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ)
1. Einwirkung durch BLEI, seine Legierungen oder Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
- Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich des erythropoetischen und des gastrointestinalen Systems (insbesondere Hautblässe, Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Obstipation, Koliken),
- Beschwerden und Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems (Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Sensibilitätsstörungen und Schwächegefühl),
- Störungen der Fertilität (nicht erfüllter Kinderwunsch sowohl bei Frauen als auch bei Männern),
- arterielle Hypertonie,
- Beschwerden und Erkrankungen der Niere.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
- der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
- technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
- zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
- dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltungen und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
- Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
- Blutbleibestimmung (EDTA-Blut)
- Erythrozytenprotoporphyrin (EPP)
Harn:
- Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
- Spezifisches Gewicht
- δ-Aminolävulinsäure (ALA-U)
Für die δ-Aminolävulinsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Erythrozyten: |
|
| 3,2 Millionen/µl für Frauen |
Hämoglobin: |
|
| 10 g/dl für Frauen |
Hämatokrit: |
|
| 30 % für Frauen |
EPP: |
|
| 120 µg/100 ml RBC |
Blutblei: |
|
| 30 µg/100 ml (gilt bis 31.12.2028) (BGBl. II Nr. 339/2025) 15µg/100 ml (gilt ab 01.01.2029) (BGBl. II Nr. 339/2025) |
Harn: |
|
|
|
| ALA-U: | 10 mg/l |
|
Von 09.04.2026 bis 31.12.2028 gilt:
Bei Überschreitung des Grenzwertes von 30 µg Pb/ 100 ml Blut dürfen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer weiterhin mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie einer Einwirkung von Blei ausgesetzt sind, wenn diese
- einen Grenzwert von 70 µg Pb/ 100 ml Blut nicht überschreiten und
- eine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes im Beurteilungszeitraum (bis 31.12.2028) festgestellt wird.
Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche den Grenzwert von 30 µg Pb/ 100 ml Blut überschreiten, jedoch 70 µg Pb/ 100 ml Blut nicht überschreiten, sind die Zeitabstände bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung anzuwenden. Ist im Beurteilungszeitraum keine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes feststellbar oder wird der Grenzwert von 70 µg Pb/ 100 ml Blut überschritten, tritt eine Nichteignung ein.
Ab 01.01.2029 gilt:
Bei Überschreitung des Grenzwertes von 15 µg Pb/100 ml Blut dürfen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer weiterhin mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen einer Einwirkung von Blei ausgesetzt sind, wenn diese
- einen Grenzwert von 30 µg/100 ml Blut nicht überschreiten, und
- eine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes in einem Beurteilungszeitraum von fünf Jahren festgestellt wird. Der Beurteilungszeitraum beginnt mit erstmalig festgestellter Überschreitung des Grenzwerts von 15 µg Pb/ 100 ml Blut.
Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche den Grenzwert von 15 µg Pb/100 ml Blut überschreiten, jedoch 30 µg Pb/100 ml Blut nicht überschreiten, sind die Zeitabstände bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung anzuwenden. Ist im Beurteilungszeitraum von fünf Jahren keine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes feststellbar, oder wird der Grenzwert von 30 µg Pb/100 ml Blut überschritten, tritt eine Nichteignung ein. Ist eine sinkende Tendenz feststellbar, aber der Blutbleiwert am Ende des fünfjährigen Beurteilungszeitraumes nicht unter 15 µg Pb/ 100 ml Blut gesunken, beginnt ein neuerlicher fünfjähriger Beurteilungszeitraum zu laufen.
(BGBl. II Nr. 339/2025)
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Bei Überschreitung folgender Grenzwerte (Expositionskarenz bis zur Normalisierung der Werte für Blutblei und ALA-U):
Blut: |
|
Blutblei | 70 µg/100 ml (Männer, Frauen > 50 a) (gilt bis 31.12.2028) (BGBl. II Nr. 339/2025) |
| 30µg/100 ml (Männer, Frauen > 50 a) (gilt ab 01.01.2029) (BGBl. II Nr. 339/2025) 20µg/100 ml (Frauen ≤ 50 a) (gilt ab 01.01.2029) (BGBl. II Nr. 339/2025) |
Harn: |
|
ALA-U: | 20 mg/l Harn (Männer, Frauen > 50 a) |
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Blei verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
- Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
- Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
- Erkrankungen der Niere.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr
- für Glas- und Akkumulatorenarbeiten drei Monate
- für Rostschutzarbeiten (einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen) vier Wochen,
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate,
- für Glas- und Akkumulatorenarbeiten sechs Wochen
- für Rostschutzarbeiten zwei Wochen.
(BGBl. II Nr. 230/2015)