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Clemens Purtscher - WEKA (eha) | News | 20.11.2025
Neue Ausgabe der TRVB 122 S Rauchwarnmelder: Worauf ist zu achten?
Eine neue Ausgabe der TRVB 122 S „Rauchwarnmelder – Einbau, Betrieb und Instandhaltung“ wurde 2025 veröffentlicht.
Die TRVB 122 S 25 regelt den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Einrichtungen der folgenden Arten:
- Wohnhäuser,
- Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung,
- Kindergärten,
- Beherbergungsstätten mit bis zu 30 Gästebetten.
Die Rauchwarnmelder müssen der ÖNORM EN 14604 entsprechen und über die CE-Kennzeichnung verfügen. Sie können als Einzel-Rauchwarnmelder, miteinander vernetzt und/oder an einer Warneinrichtung betrieben werden, dürfen aber nicht an eine Brandmeldeanlage gem TRVB 123 angeschaltet werden. Sie dienen auch nicht der Alarmierung der Feuerwehr.
Instandhaltung von Rauchwarnmeldern
Das Intervall für die regelmäßigen Überprüfungen der Rauchwarnmelder richtet sich nach den Herstellerangaben, darf aber 12 Monate nicht überschreiten. Revisionen sind nicht erforderlich. Die Überprüfungen führt in Einrichtungen mit einer Brandschutzorganisation gem TRVB 119 der oder die Brandschutzbeauftragte durch, ansonsten die Nutzerinnen und Nutzer bzw die Betreiber und Betreiberinnen.
Mängelkontrollen
Dazu ist nach TRVB 122 S jedenfalls zu kontrollieren, ob
- die Raucheindringöffnungen frei sind (keine Abdeckungen, Verschmutzungen),
- der Bereich von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (zB Einrichtungsgegenständen) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Melder einschränken, oder
- eine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt.
Festgestellte Mängel sind durch Reinigung, Entfernung von Hindernissen, Verlegung bzw Austausch des Melders zu beheben, um die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders sicherzustellen.
In Kindergärten und Beherbergungsstätten ist es sinnvoll, die Überprüfungen, die Ergebnisse und die gesetzten Maßnahmen schriftlich zu dokumentieren, wobei die TRVB 122 dazu keine Vorgaben macht. In Wohnhäusern und Wohnungen sind schriftliche Aufzeichnungen nicht erforderlich.
Austausch von Rauchwarnmeldern
Rauchwarnmelder sind auszutauschen, wenn
- die Lebensdauer des Rauchwarnmelders laut Herstellerangaben überschritten ist (aufgrund der Alterung der Detektionskammer – unabhängig vom Ladezustand der Batterie),
- eine funktionsrelevante Beschädigung vorliegt oder
- bei Meldern mit nicht auswechselbaren Langzeitbatterien oder Akkumulatoren die Störungsmeldung der Energieversorgung angezeigt wird.
Täuschungsalarme vermeiden
Um Täuschungsalarme zu vermeiden, sollten Rauchwarnmelder zeitweilig abgedeckt oder entfernt werden, wenn in ihrem Umfeld
- Schweiß- und Trennarbeiten,
- Löt- und sonstige Heißarbeiten,
- Säge- und Schleifarbeiten,
- mit Staubentwicklung verbundene Arbeiten
- und dergleichen
durchgeführt werden.
Dasselbe gilt, wenn Einwirkungen durch Wasserdämpfe, Kochdämpfe, starken Elektromagnetismus oder Kondensation der Luftfeuchte aufgrund von Temperaturschwankungen zu erwarten sind.
Nach Abschluss der Arbeiten bzw Beendigung der Einwirkungen, die Täuschungsalarme auslösen können, ist die ursprüngliche Funktionsbereitschaft des Rauchwarnmelders wiederherzustellen und zu überprüfen. Falls in Küchen freiwillig Rauchwarnmelder eingesetzt werden, ist bei ihrer Anbringung darauf zu achten, dass Täuschungsalarme (zB durch Wasserdampf) ausgeschlossen werden.