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WEKA (kp) | News | 09.12.2024
Neue Pflichten rund um gefährliche Arbeitsstoffe seit 03.12.2024
Die Grenzwerteverordnung 2024, die VO über Gesundheitsüberwachung 2024, die novellierte Arbeitsmittelverordnung bringen umfassende Neuerungen für die Verwendung und die Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen. Erste Einblicke erhalten Sie hier.
Grenzwerteverordnung 2024, VO über Gesundheitsüberwachung 2024
Im Fokus der Novellen, die seit 03.12.2024 in Kraft sind, stehen die Verwendung, die Exposition mit sowie die Lagerung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsschädigenden Chemikalien.
Die Neuerungen umfassen unter anderem ein Minimierungsgebot bei fortpflanzungsschädigenden Arbeitsstoffen, neue Unterweisungspflichten, Vorgaben für die Erste Hilfe, einen Katalog bezüglich der Untersuchungen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung und erweiterte Lagerungsbestimmungen.
Darüber hinaus gelten seit 03.12.2024 erweiterte Regelungen für die Arbeit mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen und neue Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Chemikalien.
Arbeitsmittelverordnung
Die Novelle der Arbeitsmittelverordnung hat den Schutz bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern sowie Arbeiten an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern im Fokus.
Gleichzeitig und analog novelliert wurden die Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung sowie die Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung.
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
Viele Paragrafen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) betreffend Arbeitsstoffe sind seit 03.12.24 außer Kraft.
Was ist jetzt zu tun?
Laut ASchG sind Arbeitgeber nun dazu verpflichtet, die bestehenden Evaluierungen zu aktualisieren und die Schutzmaßnahmen dahingehend zu überprüfen, ob sie den neuen Bestimmungen entsprechen, und gegebenenfalls anzupassen.