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Josef Drobits | News | 01.06.2023
Pyrotechnik Lagerverordnung: Neue Anforderungen seit 01.05.2023
Gastautor DI Dr. Josef Drobits erläutert die wesentlichen Neuerungen der Pyrotechnik Lagerverordnung 2023. Welche Änderungen und Übergangsbestimmungen gelten?
Mit BGBl II Nr 130/2023 wurde am 27. April 2023 die Novelle zur Pyrotechnik Lagerverordnung 2015 kundgemacht. Die Änderungen sind mit 1. Mai 2023 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen der Pyrotechnik Lagerverordnung 2023 (Pyr-LV 2023) gelten für neue Lager. Für bereits genehmigte Lager existiert eine Übergangsfrist von 5 Jahren (§ 17). Somit müssen bis zum 30. April 2028 alle Pyrotechniklager den neuen Bestimmungen genügen.
Neue Regelungen sowie Vereinfachungen
Die neue Pyrotechnik Lagerverordnung 2023 (Pyr-LV 2023) regelt insbesondere
- Lagerungsverbote,
- Brandschutzvorgaben (Zonen sowie Anforderungen an Räume, Gebäude und Container),
- Lagerbestimmungen (entsprechend den Lagerklassen, zB in Verkaufsräumen und Verkaufsständen)
- pyrotechnische Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge.
Vereinfachungen gibt es für
- Kleinstmengen,
- Kleinmengen bis 300 kg NEM (Nettoexplosivstoffmasse) und
- die Lagerungsmengen für die Kategorien F1 und F2 bis 3.000 kg NEM.
Wesentliche Änderungen
- Bezugnahme auf die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anstelle der Bruttomasse.
- Regelung der Lagerung erfolgt nicht mehr nach den Kategorien des Pyrotechnikgesetzes 2010 (F1-F4, S1, S2, T1, T2, P1, P2), sondern nach der Einteilung in Lagerklassen (1.4S, 1.4G, 1.3G und 1.1G).
- Kategorien sind insofern noch besonders maßgeblich, als für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 besondere Regelungen gelten.
- Die Lagerklassen (1.4S, 1.4G, 1.3G und 1.1G) sind akkordiert mit den Bestimmungen des Gefahrgutrechts. Damit gibt es Vereinfachung beim Ein- und Auslagern.
- Neu ist die Berechnung von Sicherheitsabständen für genannte Schutzobjekte für die Lagerklassen 1.3G (§ 11) und 1.4G (§ 12) nach einer eigenen Formel in Abhängigkeit von der Lagermenge.
- Anpassung der Bestimmungen für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf.
- Schaffung praxisgerechter Bestimmungen für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände –für die Fahrzeugindustrie (§ 16).
Hinweis:
Die Vorschriften in aktueller Fassung finden Sie auf Brandschutz online: