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Haftung von Brandschutzbeauftragten
DEMOZur Haftung von Brandschutzbeauftragten: Die sorgfältige und nachweisliche Erfüllung der Aufgaben des Brandschutzbeauftragten ist haftungsbegründend.Andrea Schwarz-Hausmann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985112 -
Information, Unterweisung und Qualifikation der Arbeitnehmer/innen
Arbeitnehmer/innen sind über die Gefahren und die zur Abwehr der Gefahren festgelegten Maßnahmen zu informieren, sodass sie erkennen können, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen gesetzt wurden.Walter Rauter | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1031894 -
Maßnahmen zur Haftungsminimierung im Brandschutz
Dieser Beitrag bietet dem Leser praxisgerechte Tipps für Maßnahmen zur Haftungsminimierung im Brandschutz.Andrea Schwarz-Hausmann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985118 -
Haftung als „Evakuierungsbeauftragter“, Brandschutzwart
Evakuierungsbeauftragte unterliegen keinen besonderen Haftungsrisken, während die Brandschutzwarte für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben haften.Andrea Schwarz-Hausmann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985114 -
Haftung als Arbeitgeber
Der grundsätzliche Haftungsadressat des Brandschutzes ist der Arbeitgeber, der gesetzlich verpflichtet ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um bereits das Entstehen eines Brandes zu verhindern.Andrea Schwarz-Hausmann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985110 -
Verwaltungsstrafrechtliches Haftungsrisiko
Insbesondere die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzrechtes sowie die feuerpolizeilichen Vorschriften sind im Verwaltungsrecht zu verorten.Andrea Schwarz-Hausmann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985105 -
Justizstrafrechtliches Haftungsrisiko
Grundlagen des Justizstrafrechts: Im Strafrecht werden bestimmte im StGB vorgesehene Taten oder das Unterlassen bestraft.Andrea Schwarz-Hausmann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985101 -
Zivilrechtliches Haftungsrisiko
Zivilrechtlich besteht sowohl eine besondere Haftung des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer, als auch eine Haftung der Arbeitnehmer für das ordnungsgemäße und weisungskonforme Verhalten im Rahmen des Dienstvertrags.Andrea Schwarz-Hausmann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985099 -
Haftung – rechtliche Grundlagen
Das Haftungsrecht gliedert sich grundsätzlich in zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung, wobei nicht nur ein bestimmtes Handeln, sondern auch eine Untätigkeit strafbar sein kann.Andrea Schwarz-Hausmann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985094