8.1 Abfertigung Alt
Definition
Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an den Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund nachstehend angeführter Bestimmungen, abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses zu leisten ist (vgl Höfle/Fellner/Schulitz 2016, S 32).
Gesetzliche/kollektivvertragliche Abfertigung
§ 67 Abs 3 EStG sieht die Zahlung einer Abfertigung vor bei Auflösung eines Dienstverhältnisses aufgrund von
- gesetzlichen Vorschriften,
- Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
- aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst-(Besoldungs-)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- Kollektivvertrag oder
- der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung.
Grundvoraussetzung
Grundvoraussetzung für die gesetzliche Abfertigung ist ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens drei Jahren. Der Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung besteht gem § 23 Abs 7 AngG nicht, wenn der Dienstnehmer selbst kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.