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Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Sozialversicherungsprüfung

Gem § 41a Abs 1 ASVG haben die Krankenversicherungsträger die „Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen“ zu prüfen. Diese Prüfung wird als „Sozialversicherungsprüfung“ bezeichnet und es werden in Abs 1 die Prüfgegenstände beispielhaft angeführt (zB Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen).

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