8.3 Kündigungsentschädigung
Anspruch
Wenn ein Dienstgeber einen Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig entlässt oder wenn ihn ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers trifft, steht dem Arbeitnehmer – unbeschadet weitergehenden Schadenersatz – seine vertragsmäßigen Ansprüche für das Entgelt für den Zeitraum zu, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf von Zeit oder Kündigung durch den Dienstgeber verstreichen hätte müssen (vgl § 29 AngG und § 1162b ABGB). Man spricht in diesem Zusammenhang von einer so genannten „Kündigungsentschädigung“.