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Dokument-ID: 1022817
6 Befragung von Arbeitnehmern oder anderen Auskunftspersonen
Während der Prüfung kann der Prüfer den Dienstgeber bzw die von ihm namhaft gemachte(n) Person(en) befragen. Auch Betriebsangehörige oder andere Auskunftspersonen (§ 143 BAO bzw § 43 ASVG) können befragt werden.