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Dokument-ID: 1022802
4 Prävention und Behördenanfragen
In § 90 EStG wird die Auskunftspflicht der Finanzbehörde wie folgt geregelt:
Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.