4.4.7 Mitarbeiterrabatte
Allgemeines
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aufgrund des Arbeitsverhältnisses Rabatte auf seine Waren und/oder Dienstleistungen, liegt ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor und ist in der Personalverrechnung mit einem entsprechenden Sachbezug zu berücksichtigen, sofern die Rabatte über die handelsüblichen, allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgehen. Diese Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte gilt auch für ehemalige Mitarbeiter und Pensionisten (vgl BFG RV/3100422/2024).