12 Prüfungsabschluss, Schlussbesprechung, Vorschreibung der Nachzahlungen
Schlussbesprechung
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist zur Wahrung des Parteiengehörs eine Schlussbesprechung gem § 149 BAO abzuhalten. Es bildet keinen Verfahrensmangel, wenn dem Abgabepflichtigen bei Unterlassen der Schlussbesprechung auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers, damit über die Ergebnisse der Prüfung gegeben werden, etwa durch Zustellung des Prüfungsberichtes (§ 150 BAO) und damit vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme – wenn auch erst im Berufungsverfahren – eingeräumt wird (vgl VwGH 2008/13/0105).