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Dokument-ID: 1023034
3.1.1 Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung
Nicht wesentliche Beteiligung (bis 25 % Beteiligungsausmaß)
Gesellschafter-Geschäftsführer, die mit höchstens 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind, unterliegen der Pflichtversicherung gem § 4 Abs 2 ASVG. Dies gilt nach aktueller Rechtslage und Judikatur unabhängig davon, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer weisungsgebunden ist oder durch Einräumung einer Sperrminorität keinen Weisungen unterliegt.