6.2 Dienstreisen gem § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988
Reiseaufwandsentschädigungen
Auch wenn die Voraussetzungen einer Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 nicht erfüllt sind, können Tages- und Nächtigungsgelder mitunter dennoch lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei ausbezahlt werden, wenn der Dienstnehmer eine der in § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 angeführten Tätigkeit verrichtet („Reiseaufwandsentschädigungen“). Diese Begünstigung greift allerdings nur dann, wenn der Dienstgeber durch eine lohngestaltende Regelung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) dazu verpflichtet ist, solche Tages- und Nächtigungsgelder an den Dienstnehmer auszubezahlen und durch diese Tages- oder Nächtigungsgelder nicht anstelle des bisher geleisteten Entgelts oder üblicher Entgelterhöhungen ausbezahlt werden.