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Dokument-ID: 1023014
2.1 Echter Dienstvertrag
Definition
Ein Dienstverhältnis entsteht, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet (§ 1151 Abs 1 ABGB). Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ist allerdings nicht primär der Vertrag maßgeblich, aufgrund dessen die Beschäftigung ausgeübt wird, sondern es sind die „wahren Verhältnisse“ entscheidend (vgl VwGH 2005/08/0142).