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Vorschrift
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
§ 55. Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht
idF BGBl. II Nr. 330/2024 | Datum des Inkrafttretens 03.12.2024
(1)(Anm. d. Red.: Abs. 1 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. II Nr. 330/2024 aufgehoben.)
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. II Nr. 330/2024 aufgehoben.)
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. II Nr. 330/2024 aufgehoben.)
(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 wurde gem. BGBl. II Nr. 330/2024 aufgehoben.)
(6)(Anm. d. Red.: Abs. 6 wurde gem. BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und BGBl. II Nr. 77/2007 aufgehoben.)
(7) (Anm. d. Red.: Abs. 7 wurde gem. BGBl. II Nr. 330/2024 aufgehoben.)
(8) (Anm. d. Red.: Abs. 8 wurde gem. BGBl. II Nr. 330/2024 aufgehoben.)
(9) (Anm. d. Red.: Abs. 9 wurde gem. BGBl. II Nr. 330/2024 aufgehoben.)
(10) (Anm. d. Red.: Abs. 10 wurde gem. BGBl. II Nr. 330/2024 aufgehoben.)
(11)Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.
(Anm. d. Red.: Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 110 Abs. 8 Z 4 AschG gilt § 55 für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen als Bundesgesetz mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt wird: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“)