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Dokument-ID: 1140439

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 271. Verweisungen

idF BGBl. I Nr. 60/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2023

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 60/2023)