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Dokument-ID: 153332

Vorschrift

Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen (GaspendelTaVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF BGBl. Nr. 793/1992 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1993

Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, in denen der Kraftstoffverordnung 1992, BGBl. Nr. 123, unterliegende Kraftstoffe mit Ausnahme von Dieselkraftstoff, Rapsölmethylester und Flüssiggasen in ortsfesten Lagerbehältern gelagert und über Zapfsäulen an Kraftfahrzeugtanks abgegeben werden.