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Dokument-ID: 099462

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Einfriedungen

idF LGBl. Nr. 52/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Die Gemeindevertretung kann für die ganze Gemeinde oder für bestimmte Gebietsteile durch Verordnung Vorschriften über die Ausgestaltung von Einfriedungen zu Nachbargrundstücken erlassen, wenn dies im Interesse des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes oder des Verkehrs erforderlich ist.