Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 204442

Vorschrift

Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 140/2005 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2005

(1) Bohrarbeiten sind Arbeiten zum Herstellen eines Bohrlochs durch obertägig angesetzte Bohrungen.

(2) Behandlungsarbeiten sind Arbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern mit Hilfe von Behandlungsanlagen, die der Sicherung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Erhöhung der Förderkapazität dienen.

(3) Die Bohr- oder Behandlungsanlage ist ein Tragwerk (Mast, Unterbau) einschließlich der mit dem Tragwerk unmittelbar verbundenen maschinellen Ausrüstung.

(4) Ausbruch (Blowout) ist das unkontrollierte, Gefahr bringende Zu-Tage-Treten von Gasen oder Flüssigkeiten aus dem Bohrloch.