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Dokument-ID: 020875

Vorschrift

Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Dingliche Bescheidwirkung

idF LGBl. Nr. 10/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.02.1998

(1) Bescheiden nach diesem Gesetz – ausgenommen jenen nach § 34 – kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum übergehen. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen.

(2) Der Inhaber eines Baurechtes im Sinne des Baurechtsgesetzes, RGBl.Nr. 86/1912 in der Fassung BGBl.Nr. 258/1990, tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz an die Stelle des Eigentümers.