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Dokument-ID: 031698

Vorschrift

Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 (Bgld. GSG 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Behörde

idF LGBl. Nr. 47/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2009

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über erstinstanzliche Anträge hat sie binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen der Behörde vorliegen.