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Dokument-ID: 031687

Vorschrift

Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 (Bgld. GSG 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Mitteilungspflichtige Gasanlagen

idF LGBl. Nr. 47/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2009

Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher Änderung von der Betreiberin oder vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich mitzuteilen. § 5 Abs 2 gilt sinngemäß.