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Dokument-ID: 059256

Vorschrift

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Ausnahmebewilligungen

idF BGBl. I Nr. 204/2022 | Datum des Inkrafttretens 28.12.2022

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, soweit nicht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht anderes bestimmt wird, über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung einzelner verbindlicher elektrotechnischer Normen oder verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.

(BGBl. I Nr. 204/2022)