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Dokument-ID: 872160

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 26.

idF LGBl Nr 27/2005 | Datum des Inkrafttretens 22.07.2005

Für die in Ausübung ihres Dienstes am Brandplatz erschienenen Organe der Bundespolizei und Abteilungen des Bundesheeres gelten deren Dienstvorschriften.