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Dokument-ID: 142448

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 40.

idF LGBl. Nr. 16/1949 | Datum des Inkrafttretens 09.04.1949

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten, bei dessen Verhinderung vom jeweils rangältesten Unterführer geleitet.

(2) Der Kommandant ist dem Betriebsinhaber, dieser dem Bürgermeister für den guten Stand der Betriebsfeuerwehr verantwortlich.