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Dokument-ID: 142455

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 46.

(1) Der Verbandstag besteht aus der Verbandsleitung und je einem für jede Löscheinheit von den Ortsfeuerwehren und den Betriebsfeuerwehren des Landes entsendeten Vertreter.

(2) Er ist jährlich wenigstens einmal zur Aussprache in Fragen des Feuerwehrwesens einzuberufen.