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Dokument-ID: 099575

Vorschrift

Gassicherheitsgesetz (GasSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Behörde

idF LGBl. Nr. 82/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2000

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.