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Dokument-ID: 056424

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 14.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

In Tunnels und unterirdischen Verkehrsanlagen sind folgende Brandschutzeinrichtungen anzubringen und bereitzuhalten:

Straßentunnels und unterirdische Verkehrsanlagen für den Individualverkehr, ausgenommen solche geringen Ausmaßes, müssen mit Brandmeldeeinrichtungen, Löschwasserversorgungsanlagen und Geräten für die erste Löschhilfe ausgestattet sein. Die Brandmeldeanlage soll auch durch das Aushängen eines Kleinlöschgerätes aus der Halterung in Tätigkeit gesetzt werden. Die Löschwasserversorgung muß mindestens für 800 l/min. auf die Dauer von einer Stunde ausgelegt sein.