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Dokument-ID: 754988

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 153. Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

idF BGBl. I Nr. 111/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2002

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.